Rundschreiben: Verknüpfung Registrierkassen mit POS-Terminals
Ab sofort sind alle Unternehmen verpflichtet, ihre Registrierkassen mit den POS Terminals zu verbinden.
Dies ist ein weiterer Schritt der Finanzbehörde, um Differenzen zwischen elektronischen Zahlungen und gemeldeten Umsätzen aufzudecken. Das bedeutet, dass das Finanzamt jederzeit kontrollieren kann, ob die mit der Registrierkasse gemeldeten Umsätze mit den über POS kassierten Geldbeträgen übereinstimmen.
Sollte also für ein Inkasso mit Kartenzahlung kein Beleg aufscheinen, kann dies von nun an sofort von der Finanzbehörde kontrolliert und beanstandet werden.
Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Inkassoart (Barzahlung, POS-Zahlung bzw. nicht bezahlt) korrekt eingetippt wird. Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter dahingehend zu schulen, um Fehler beim Inkassovorgang zu vermeiden.
Die Regelung betrifft alle Betriebe mit Registrierkassen und jene, die Kassenbelege („documenti commerciali“) ausstellen. Verknüpft werden nicht nur physische POS-Geräte, sondern auch digitale Zahlungssysteme (z. B. virtuelle POS, Apps).
Die Geräte werden im Portal der Agentur der Einnahmen verknüpft, und die Verbindung kann mehrfach erfolgen: d. h. ein POS-Gerät kann mit mehreren Registrierkassen verknüpft sein. Umgekehrt können mehrere POS-Geräte mit einer einzigen Registrierkasse gekoppelt sein.
Für alle POS, die im Januar 2026 verwendet wurden, muss die Registrierung bis spätestens 20.04.2026 eingetragen werden.
Ab Februar 2026 gilt für neu aktivierte POS eine Frist vom 6. bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach der Aktivierung (z. B. POS-Aktivierung am 15. Februar, Zeitraum der digitalen Verknüpfung mit Registrierkasse/n: 6. bis 30. April). Auch alle Änderungen wie Neuanschaffungen, Standortwechsel oder Stilllegungen sind zu melden. Die Frist ist dieselbe.
Fehler werden mit hohen Strafen geahndet:
Bei fehlender oder verspäteter Verknüpfung zwischen Registrierkasse und POS-System können Strafen zwischen 1.000 und 4.000 Euro verhängt werden; zusätzlich kann die Aussetzung der Betriebserlaubnis für 15 bis 60 Tage verfügt werden.
Bei fehlerhaften Angaben der Zahlungsarten (z. B. „elektronische Zahlung“ statt „Barzahlung“): pro falscher Angabe droht eine Strafe von 100 Euro, bis maximal 1.000 Euro pro Quartal.